Der Beruf des Podologen gehört zu den Gesundheitsfachberufen.
Die Ausbildung gem. § 3 PodG befähigt dazu, durch Anwendung geeigneter Verfahren nach den anerkannten strengen Regeln der Hygiene (bezüglich Reinheit, Desinfektion und Sterilisation) allgemeine und spezielle fußpflegerische Maßnahmen selbständig auszuführen, pathologische Veränderungen / Symptome von Erkrankungen am Fuß, die ärztliche Abklärung erfordern, zu erkennen sowie unter ärztlicher Anleitung / auf ärztliche Veranlassung medizinisch indizierte podologische Behandlungen durchzuführen und damit bei der Prävention, Therapie und Rehabilitation von Fußerkrankungen mitzuwirken.
Ein Podologe / eine Podologin ist in der Lage sogenannte Risikopatienten wie Diabetiker, Bluter und Rheumatiker entsprechend ärztlicher Verordnung fachgerecht zu behandeln.
Insbesondere die Behandlung von Diabetikern dürfen Personen, die nicht die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Podologe / Podologin“ besitzen, wegen der hier vorliegenden besonderen gesundheitlichen Problematik, nicht durchführen.
Hier ergibt sich direkt aus der Gesetzesbegründung, dass gerade die Behandlung von Diabetikern durch fachkompetent ausgebildete Podologen / Podologinnen ein Ziel der Gesetzgebung war.
Es wird dazu ausgeführt, dass so z.B. durch podologische Maßnahmen, flankiert durch ggf. erforderliche orthopädieschuhtechnische Maßnahmen die Zahl der Amputationen bei Diabetikern um mehr als 50% reduziert werden könne.
Viele Menschen leiden in zunehmendem Maße an den verschiedensten Fußproblemen. Nur wenige wissen jedoch, dass eine professionelle und vor allem sachkundig ausgeführte Behandlung ihre Beschwerden abklingen lassen kann oder gar beseitigen.
Zum Unterschied zwischen medizinischer und kosmetischer Fußpflege
Die medizinische Fußpflege ist die präventive, therapeutische und rehabilitative Behandlung am gesunden, von Schädigungen bedrohten oder bereits geschädigten Fuß.
Die kosmetische Fußpflege hingegen ist die Ausübung der pflegerischen und dekorativen Maßnahmen am gesunden Fuß.